Mietgarten-Ordnung 2024

Karin Kaufmann, Weinbergstraße 3, 4451 Garsten


Der Mietgarten soll dem Mieter die Möglichkeit bieten, qualitativ hochwertige regionale Gemüsesorten zu kultivieren. Die Flächen werden nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus bewirtschaftet.

Der Mietgarten ist kein Schrebergarten, im Vordergrund steht die Freude am Gärtnern. Dies erfordert von allen Mietern gegenseitige Rücksichtnahme. Folgende Punkte sind daher einzuhalten:

  1. Jeder Mieter erhält nach Maßgabe der Verfügbarkeit eine anbaubereite Parzelle im Ausmaß der in der Anmeldung angekreuzten Variante für eine Gartensaison zur Verfügung gestellt.
  2. Der Mieter erhält rechtzeitig vor Saisonbeginn die entsprechenden Informationen zur Saison inklusive zugeteilter Parzellennummer.
  3. Die Rechte zur Bewirtschaftung, d.h. Anbau, Pflege und Ernte des Mietgartens, können jederzeit mit der Zahlung des Saisonentgelts auf den Mieter übertragen werden.
  4. Der Mieter ist selbst für Bepflanzung, Pflege und Bewässerung verantwortlich und hat auf Sauberkeit und Ordnung zu achten.
  5. Pflanzen und Samen werden vom Mieter selbst besorgt. Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Bedingungen des biologischen Landbaus. Es wird daher kein Mineraldünger und kein chemischer-synthetischer Pflanzenschutz verwendet.
  6. Grundsätzlich dürfen keine auf Dauer angelegten Kulturen angepflanzt werden, nur einjährige Pflanzen. Nur mit ausdrücklicher Absprache mit dem Vermieter können auch mehrjährige Pflanzen und Kulturen angepflanzt werden. Plastiktöpfe, Kübel etc. werden nicht verwendet.
  7. Die Parzelle ist täglich zwischen 0 Uhr und 24 Uhr durch das dafür vorgesehene, mit einem Code-Schloss gesicherten Gartentor zugänglich. Alle Mieter sind dazu verpflichtet, beim Verlassen des „selber ernten“-Areals stets das Gartentor sowie den Stadlraum ordnungsgemäß abzuschließen.
  8. Die Mitnahme von Hunden und anderen Tieren, der Betrieb von lauten Geräten (Radios etc.) sowie die Errichtung von Bauten sind unzulässig, ausgenommen kleine Schutzgestelle für Tomaten und maximal menschengroße selbstgebastelte Vogelscheuchen.
  9. Es steht ein Grundsortiment an Geräten (Scheibtruhen, Gießkannen, Kübel, Spaten, Gartenrechen) zum Anbau und Pflege der Mietgärten zur Verfügung. Diese Geräte verbleiben am Standort und sind im Saisonbeitrag enthalten. Beschädigte Geräte müssen ersetzt werden bzw. es ist ein entsprechender Kostenersatz zu leisten.
  10. Wasser zur Bewässerung wird über spezielle Wasserentnahmestellen direkt bei den Parzellengängen zur freien Entnahme bereitgestellt.
  11. Für Gartenabfälle steht eine Kompost-Sammelstelle zur Verfügung.
  12. Zutrittskontrollen oder Absperrungen sind nicht vorgesehen. Der Mieter ist berechtigt, Gäste auf die Parzelle mitzunehmen. Der Mieter und seine Gäste können sich im bereitgestellten Stadlraum, auf den Parkplätzen und auf den Parzellen aufhalten. Parkmöglichkeiten befinden sich ausschließlich auf der Wiese unterhalb des Stadlraums. Der Aufenthalt am übrigen Hofgelände ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
  13. Auf allen Feldwegen, Wiesen, Privatwegen etc. gilt für den Mieter absolutes KFZ-Fahrverbot.
  14. Für Ernteausfall wird keine Haftung übernommen.
  15. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Kinder sind so zu beaufsichtigen, dass sie keine Schäden an fremden Parzellen verursachen. Für selbst mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  16. Der Vermieter ist bemüht die Mieter über die laufenden Angelegenheiten möglichst gut in Form von Hinweisen auf der Pinwand im Stadlraum zu informieren.
  17. Der Räumtermin für Mieter, die den Mietvertrag mit Ende der Saison beenden möchten, ist im Herbst jeweils der 31. Oktober. Bis zu diesem Termin sind vom Mieter allenfalls vorhandene Dekorationsmaterialien, Aufbauten z.B. für Tomaten, Bohnenstangen etc. zu entfernen. Allenfalls vorhandenes Material wird ab diesem Termin vom Vermieter auf Kosten des Mieters entsorgt. Nach dem Räumungstermin werden sämtliche Flächen umgeackert, gegrubbert oder gemulcht. Daher können dort auch keine mehrjährigen Kulturen oder fixe bauliche Anlagen angelegt werden. Bei Nicht-Räumung der Parzelle bis jeweils 31. Oktober wird dem Mieter ein Pauschalbetrag in Höhe von 190,- als Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Es wird eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gewährt und die Rechnung wird via Postversand zugestellt.
  18. Für Mieter, die in der folgenden Saison wieder eine Parzelle mieten möchten, gibt es die Möglichkeit, die gleiche Parzelle am gleichen Standort beizubehalten. Es wird keinen Räumtermin geben und es wird weder umgeackert noch gegrubbert oder gemulcht. Daher können jegliche Dekorationsmaterialien, Aufbauten z.B. für Tomaten, Bohnenstangen etc. bestehen bleiben. Weiters ist es in diesem Fall möglich, winterharte Kulturen anzubauen.
  19. Falls sich ein Mieter in einer laufenden Saison dazu entscheidet, eine Parzelle auch in der darauf folgenden Saison zu mieten, wird die jährliche Miete immer im November für das darauf folgende Jahr fällig. Neue Mieter können nach Absprache mit dem Vermieter bereits im Herbst mit dem Anbau beginnen – dabei wird der Jahresbeitrag ebenfalls ab Anbaubeginn fällig.
  20. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Mieter von der weiteren Nutzung auszuschließen, wenn der Mieter
    1. Mineraldünger oder chemisch-synthetischen Pflanzenschutz verwendet,
    2. unzulässige Bauten errichtet,
    3. der Mieter oder seine Leute Pflanzen oder Früchte von anderen Parzellen stiehlt,
    4. seine Parzelle verwildern lässt und dies trotz Aufforderung durch den Betreiber nicht abstellt,
    5. Hunde und andere Tiere mitnimmt oder störenden Lärm verursacht.

Eine Rückzahlung des Jahresentgelts oder Teilen davon erfolgt in diesem Fall nicht.

Die Gartenordnung zum Download als PDF gibt es hier.